Förderverein Kita Hasenspiel e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kita Hasenspiel e. V.“.
  2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Kurzform „e. V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist in 76756 Bellheim, Am Hasenspiel 31

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung Jugendhilfe, insbesondere die ideelle sowie finanzielle Förderung der Kita Hasenspiel in 76756 Bellheim.
  2. Es sollen Projekte für die Kinder erarbeitet, mögliche Fördergelder genutzt sowie die Kindergarteninteressen vertreten werden.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Fördermittel, Spenden, Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Es soll die Zusammenarbeit von Mitarbeitern der o. g. Kita, insbesondere Erziehern sowie Eltern und Kita-Kindern gefördert werden.
  5. Die Bekanntmachung der pädagogischen Arbeit der o. g. Kita in der Öffentlichkeit.
  6. Die Unterstützung bedürftiger Kita-Kinder o. g. Kita bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.
    Ein Rechtsanspruch der Kita oder ihres Trägers wird dadurch nicht begründet.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins geltend machen.

§ 5 Begünstigung

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).
  2. Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr am Tag des Gründungsbeschlusses.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Der Austritt ist dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Beitragsordnung, Vereinsinteressen verstößt oder in grober Weise das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 3⁄4 Mehrheit. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit, wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und kann durch Abstimmung mit 3⁄4 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§ 9 Organe des Vereins

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der Vorsitzenden,
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem/der Schatzmeister(in).
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
  4. Für das Innenverhältnis ist geregelt: Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 500 € ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/-innen mit den meisten Stimmen. Bei zweimaliger Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  6. Vorstandssitzungen werden formlos zwischen den Vorstandsmitgliedern vereinbart. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Zu Beginn jeder Sitzung wird ein Schriftführer ernannt.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt ein kommissarisches Mitglied zu benennen. Auf diese Weise benannte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres.
  2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 21 Tagen einzuberufen.
  3. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden.
  4. Den Vorsitz der Versammlungen führt ein Vorstandsmitglied.
  5. Zu Beginn der Versammlung wird ein Protokollführer durch den Vorstand ernannt.
  6. Über die Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, sofern es seine Beiträge entrichtet hat. Das Stimmrecht kann durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes anwesendes Mitglied wahrgenommen werden.
  9. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung schreiben eine qualifizierte Mehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Zuruf oder Handzeichen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn dies von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

§ 12 Kassenverwaltung

  1. Der/die Schatzmeister(in) verwaltet das Vermögen des Vereins. Im Bankzahlungsverkehr ist der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer für die Zeit von einem Jahr.
  2. Der/die Kassenprüfer(in) darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Der/die Kassenprüfer(in) prüft mindestens einmal zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung des/der Schatzmeister(s/in) auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
  4. Der/die Kassenprüfer(in) erstattet der Mitgliederversammlung über seine/ihre Feststellungen einen Bericht.
  5. Dem/der Kassenprüfer(in) ist Einblick in die Kassen und in die Rechnungsunterlagen zu gewähren.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Vorschläge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Satzungsänderungen erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde in 76756 Bellheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 16 Schlussvorschriften

  1. Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften des BGB in seiner jeweils gültigen Fassung.